Skip to main content
Nachlasspflege

Mit dem Tod eines Erblassers treten dessen Erben in seine Rechtsstellung ohne weiteres ein (§ 1922 BGB).
Dies ist selbst dann der Fall, wenn diese nichts vom Erbfall wissen und weder ein Erbschein beantragt noch erteilt ist.

Ist der Nachlass sicherungsbedürftig, sind die Erben gänzlich oder teilweise unbekannt, so wird i.d.R. vom zuständigen Nachlassgericht ein Nachlasspfleger bestellt, dem die Aufgabe zukommt den Nachlass zu verwalten, als gesetzlicher Vertreter die noch unbekannten Erben zu vertreten und diese zu ermitteln. (§ 1960 BGB)

Ferner werden, soweit es erforderlich ist, im Zuge der Nachlasspflegschaft Nachlassverbindlichkeiten ausgeglichen, auch ist der Nachlasspfleger Ansprechpartner für Nachlassgläubiger.

Sind die Erben bekannt geworden und besteht keine Sicherungsbedürftigkeit mehr, wird die Pflegschaft durch das Gericht wieder aufgehoben.

Im Rahmen meiner Eigenschaft als durch den Bildungsträger Weinsberger Forum zertifizierter Nachlasspfleger und Erbenermittler biete ich Ihnen nachfolgende Dienste an:

  • Übernahme von Nachlasspflegschaften
  • Erbenermittlung